Duftstoffallergene in kosmetischen Mitteln: EU-Verordnung bringt erhebliche Änderungen der Kennzeichnungsvorschriften

Duftstoffallergene in kosmetischen Mitteln: Neue EU-Verordnung bringt erhebliche Änderungen der Kennzeichnungsvorschriften

Die Verordnung (EU) 2023/1545 wurde am 26. Juli 2023[1] veröffentlicht und betrifft die Kennzeichnung von Duftstoffallergenen in kosmetischen Mitteln. Durch diese werden 56 neue Duftstoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen und einige bereits bestehende Einträge aktualisiert.

Die neue Verordnung folgt auf eine Stellungnahme des SCCS vom Juni 2012 (SCCS/1459/11[2]). In dieser Stellungnahme wurde bestätigt, dass die bereits in Anhang III aufgeführten Duftstoffallergene weiterhin relevant sind, während 56 zusätzliche Duftstoffallergene, die nachweislich Allergien beim Menschen auslösen, nicht im Anhang aufgeführt wurden.

Herstellern und anderen Wirtschaftsakteuren werden durch die neue Verordnung  Übergangsfristen von 3, bzw. 5 Jahren eingeräumt, d. h. nicht konforme Kosmetikprodukte können noch bis zum 31. Juli 2026 auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht und bis zum 31. Juli 2028 auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Diese Fristen sollen es den Herstellern ermöglichen, ihre Produkte und Formulierungen an die neuen Anforderungen anzupassen, oder nicht konforme Produkte entsprechend vom Markt zu nehmen.

Der Prozentsatz der EU-Bevölkerung, der auf bestimmte Duftstoffe allergisch reagiert, wird je nach Studie auf 1-9 %[3] geschätzt. Es wurden bereits verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die gesamte Bevölkerung vor der Exposition durch Duftstoffallergene, und entsprechend sensibilisierte Personen vor der Entwicklung von Allergien zu schützen.

Duftstoffe sind organische Verbindungen mit charakteristischen Aromen, die von Herstellern meist in speziell hergestellten Mischungen erworben und verwendet werden. Sie sind weit verbreitet in Cremes, Duschgels, Aftershaves und anderen parfümierten kosmetischen Produkten, aber auch in vielen anderen Verbraucherprodukten wie Reinigungsmitteln, Lufterfrischungssprays usw.

Gemäß Artikel 19.1(g) der Kosmetikverordnung dürfen kosmetische Mittel nur dann auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, wenn die Liste der Bestandteile auf der Verpackung angegeben ist. Mischungen von Duftstoffen, die oft aus mehr als 100 Einzelsubstanzen bestehen, müssen in der Liste der Bestandteile mit den Begriffen “Parfum” oder “Aroma” bezeichnet werden.

Die in Anhang III genannten Duftstoffe müssen zusätzlich in der Liste der Bestandteile angegeben werden, wenn ihre Konzentration 0,001 % in Leave-on-Produkten und 0,01 % in Rinse-off-Produkten überschreitet. Dies ist derzeit noch bei 24 Duftstoffen der Fall (Anhang III Nr. 45 + 67-92). Mit der EU-Verordnung 2023/1545 wird diese Liste entsprechend ergänzt und angepasst.

[1] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:JOL_2023_188_R_0001

[2] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX:32009R1223

[3] https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/71005243-433b-11eb-b27b-01aa75ed71a1/language-en/format-PDF/source-search



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