CBD und Cannabis Kosmetik: Rechtliche Situation in der Europäischen Union

Bei einem Blick in den Markt wird man sehr bald feststellen, dass die Zahl der Verbraucherprodukte, die mit Cannabis und seinen Inhaltstoffen werben, beständig wächst. Die Bandbreite reicht hierbei von Tee und Softdrinks, über Kaugummi und Marmelade bis hin zu Nahrungsergänzungsmitteln, Gleitgelen und vielem mehr. Insbesondere das wachsende Angebot an CBD-haltigen kosmetischen Produkten hat sich längst zu einem Hype entwickelt.

Was ist CBD?

CBD ist die Abkürzung für Cannabidiol, welches eines von mehr als 100 Substanzen aus der Gruppe der Cannabinoide ist, die als Bestandteile von Cannabispflanzen bislang identifiziert wurden. Es sind im Laufe von Jahrzehnten viele Effekte und Wirkungen im Zusammenhang mit Cannabispflanzen dokumentiert worden. Die allgemein bekannte psychoaktive Wirkung ist allerdings nicht auf CBD, sondern auf strukturell ähnliche Tetrahydrocannabinol (THC) zurückzuführen.

Die Rohstoffquelle ist entscheidend

Im Eintrag Nr. 306 des Anhangs II der Verordnung 1223/2009 („Verbotsliste“)[1] findet sich folgender Wortlaut: “Betäubungsmittel, natürliche und synthetische: Jeder Stoff, der in den Tabellen I und II des am 30. März 1961 in New York unterzeichneten Einheitsübereinkommens über Betäubungsmittel aufgezählt ist“.

In diesem Einheitsübereinkommen ist wiederum der folgende Eintrag zu finden: “Cannabis and Cannabis resin and extracts and tinctures of cannabis”. Folglich bezieht sich Eintrag Nr. 306 auf die Cannabispflanze im Allgemeinen, die für die Verwendung in Kosmetika somit faktisch in ihrer Gesamtheit verboten ist. Die eigentlich wirksamen Substanzen CBD und THC sind in diesen Tabellen jedoch nicht separat enthalten.

Vorschläge des WHO Expertenkommittees

Vor diesem Hintergrund hat der WHO Expertenausschuss für Drogenabhängigkeit (ECDD) den Vereinten Nationen (UN) bereits im Januar 2019 die folgenden Empfehlungen unterbreitet[2]:

  • Preparations considered to be pure CBD should not be scheduled.
  • Pure THC shall be added to Schedule I.
  • „Extracts and tinctures“ shall be deleted.

Als weiteren Vorschlag brachte der Ausschuss einen Schwellenwert von 0,2% THC für “preparations containing predominately cannabidiol ” vor.

Ein langer Weg

Die genannten Vorschläge befinden sich noch in der Diskussion und weitere Ergebnisse müssen derzeit abgewartet werden.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass CBD rechtlich gesehen durchaus für kosmetische Produkte verwendet werden darf; allerdings darf die Substanz nicht aus ihrer natürlichen Quelle gewonnen werden, die immer noch als Betäubungsmittel gilt. In der CosIng-Datenbank wird dies durch zwei Einträge (synthetisches[3] und natürliches[4] CBD) klar dargelegt.

Trotz der wachsenden sozialen und politischen Akzeptanz in vielen Ländern wird es interessant zu beobachten sein, wohin der Weg der CBD-haltigen Verbraucherprodukte in naher Zukunft führen könnte.

[1] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX:32009R1223

[2] https://www.who.int/medicines/access/controlled-substances/UNSG_letter_ECDD41_recommendations_cannabis_24Jan19.pdf?ua=1

[3] https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/cosing/index.cfm?fuseaction=search.details_v2&id=93486

[4] https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/cosing/index.cfm?fuseaction=search.details_v2&id=96287



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