Brexit 2021: Das Ende der Übergangsphase

Trotz stockender Verhandlungen wurde die Möglichkeit einer Verlängerung der Übergangsfrist über 2021 hinaus nicht genutzt, und nach dem 31. Dezember 2020 werden Hersteller und Importeure von Kosmetikprodukten mit Sitz in Großbritannien endgültig nicht mehr als zugehörig zum EU-Markt betrachtet.

Neue regulatorische Herausforderungen

Auch wenn eine zukünftige regulatorische Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen möglich sein mag, wird es keine gegenseitige Anerkennung der entscheidenden rechtlichen Aspekte mehr geben, z.B. bezüglich der verantwortlichen Person (VP) oder der notifizierten Produkte im „Cosmetic Product Notification Portal“ (CPNP), zu denen Firmen mit Sitz im Vereinigten Königreich dann keinen Zugang mehr haben werden. Händler, die Produkte aus der EU in das Vereinigte Königreich überführen, werden ab diesem Zeitpunkt Importeure und damit automatisch als VP betrachtet, sofern es für die betreffenden Produkte keine andere VP („UK RP“) für das Vereinigte Königreich gibt.

Das einzig anwendbare Rechtsmittel für Kosmetische Mittel im Vereinigten Königreich wird zunächst der entsprechende Teil des „Statutory Instrument“ (SI) („Schedule 34″) [1] sein (in seiner im März 2019 veröffentlichten Fassung). Das „Schedule 34“ des SI wurde größtenteils durch die Übertragung der EU-Kosmetikverordnung 1223/2009 in den Rechtsbereich des Vereinigten Königreiches erstellt. In Anbetracht des Standes der Verhandlungen wird das SI am 1. Januar 2021 in seiner dann gültigen Form in Kraft treten und höchstwahrscheinlich die Grundlage für die zukünftige Gesetzgebung im Vereinigten Königreich bilden.

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst

Gemäß Artikel 41 des Rücktrittsabkommens („Withdrawal Agreement“) [2] zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU “kann jede Ware, die vor dem Ende der Übergangszeit in der Union oder im Vereinigten Königreich rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, weiterhin auf dem Markt der Union oder des Vereinigten Königreichs bereitgestellt werden (…)”.

Bereitstellung auf dem Markt” ist jede Abgabe einer Ware zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt (…). “Inverkehrbringen” bezieht sich auf die erstmalige Bereitstellung einer Ware. Weitere Erläuterungen und praktische Ratschläge finden sich im “Blue Guide” [3], der von der Europäischen Kommission (EK) herausgegeben wurde.

Die betreffenden Wirtschaftsakteure müssen demnach belegen, dass ihre Waren vor Ablauf der Transferperiode in Verkehr gebracht wurden (Artikel 42). In jedem Fall wird den Wirtschaftsakteuren empfohlen, sich mit den geltenden Vorschriften für die Einfuhr von Waren (z.B. Zölle, Steuern usw.) vertraut zu machen. Es wird empfohlen, sich mit den offiziellen Bekanntmachungen [4] und den entsprechenden Leitlinien der Europäischen Kommission vertraut zu machen.

Was wird im Jahr 2021 geschehen?

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für die betreffenden Firmen keine endgültige Klarheit herrschen wird, bis die Verhandlungen abgeschlossen sind. So hängen z.B. der Status der britischen Datenbank für Kosmetikprodukte („UK CPNP“) sowie die Anforderungen bezüglich der Meldung ernster unerwünschter Wirkungen und der entsprechenden Behördenkommunikation („Cosmetovigilance“) noch von zukünftigen Vereinbarungen ab.

 

[1] https://www.legislation.gov.uk/uksi/2019/696/schedule/34/made

[2] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:12019W/TXT(02)&from=EN

[3] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52016XC0726%2802%29

[4] https://ec.europa.eu/info/european-union-and-united-kingdom-forging-new-partnership/future-partnership/getting-ready-end-transition-period_en